JG Logo
AKTUELL: Mit Schreiben vom 01. September, eingegangen am 05. September 2011 wird nun offiziell mitgeteilt, dass die Ermittlungen nach Paragraph 129 StGB (Bildung kriminellER VereinigungEN!) gegen Lothar nach §154 StPO vorläufig eingestellt wurde.
Die Dresdner Staatsanwaltschaft hatte über die Presse verlautbaren lassen, dass sie möglicherweise das Verfahren gegen Lothar König nach §129 StGB (Bildung einer kriminellen Vereinigung) einstellen wird, da sich der Verdacht bislang nicht erhärten liess. Freude, Freude über alles? Nicht ganz – zumindest nicht bei der JG-Soligruppe.
Dies hat mehrere Gründe:
1. Solange keine offizielle Einstellung des Verfahrens nach §129 gegen Lothar bei ihm bzw. seinem Anwalt eingegangen ist, bleiben es Äußerungen der Dresdner Staatsanwaltschaft, die sich auch in den letzten Tagen und Wochen häufiger äußerte und des öfteren widersprüchlich bzw.  konträr (verwiesen sei nur auf das „Vorermittlungsverfahren“ gegen Katharina)
2. Lothar ist nicht der Einzige, gegen den nach §129 ermittelt wird. Mindestens 21 weitere Personen sind bekannt. Diese wohnen, wie die  „jungle world“  meldete „(…) zum Großteil in Dresden, sind zwischen 20 und 30 Jahre alt und bis auf eine Ausnahme männlich. Die Personen passen also besser als der Pfarrer ins Bild, das sich die Öffentlichkeit von gewalttätigen Antifa-Aktivisten macht.“
Hier schließt ein weiterer unserer Kritikpunkte an. Denn es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass die „öffentlichkeitswirksame“ Person, gegen welche nach §129 ermittelt wird, ganz bewusst aus dem Verfahren gezogen werden soll, um eben weitere – insbesondere öffentliche – Kritik am Paragraphen 129 und dem Verfahren auszuschließen.
3. Es ist ebenso nicht auszuschließen, dass über das Verfahren nach §129 die damit verbundenen Möglichkeiten (Telefonüberwachung, sonstige Abhör- oder Überwachungsmaßnahmen etc.) stattgefunden haben oder gar noch stattfinden (Leseempfehlung dazu: annalist). Hinzu kommt zumindest für uns die Frage, inwieweit die Ermittlungen nach §129 und die damit verbundenen Möglichkeiten genutzt wurden /werden, um eine Grundlage für die Eröffnung des Verfahrens nach §125 StGB zu bekommen, auf dessen Grundlage die Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung stattfand.
4. Die generell stattfindende Kriminalisierung antifaschistischer Proteste (sei es in Form der Handydatenerfassung u.a. am 19. Februar in Dresden oder durch die öffentlichen Versuche der Delegitimierung diverser Protestformen, wie bspw. Blockaden) sind nicht dadurch beendet, dass nun die Staatsanwaltschaft Dresden der Presse mitteilt, dass das Verfahren nach §129 gegen Lothar  möglicherweise fallengelassen wird.
5. Wir rufen dazu auf, Solidarität nicht vom öffentlichen Status einer Person abhängig zu machen! Denn es gilt weiterhin: Betroffen sind wenige, gemeint sind wir alle!